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Energiepreisbremsen für Gas, Wärme (EWPBG) und Strom (StromPBG)

Energiepreisbremsen Gas, Wärme und Strom (EWPBG und StromPBG)

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom beschlossen. Wie die Preisbremsen im Detail funktionieren, können Sie den Informationen auf dieser Seite entnehmen

Hintergrund:
Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Für Kundinnen und Kunden, die auch schon von der Soforthilfe profitiert haben, gelten die Preisbremsen ab dem 1. März 2023. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für Januar und Februar umgesetzt. Zunächst aber müssen im Januar und Februar die vertraglich vereinbarten Beträge gezahlt werden, die vor der Preisbremse galten. Für Kundinnen und Kunden, die für Gas und Wärme bisher noch keine Soforthilfe bekommen haben (im Regelfall Kundengruppen mit einem Verbrauch > 1,5 Gigawattstunden (GWh)) gelten die Preisbremsen bereits ab dem 1. Januar 2023. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert und federn die deutlich gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmepreise ab. Die Preisbremsen sind für private Haushalte sowie kleine Betriebe und Großverbraucher bzw. Industrie je nach Energieform etwas unterschiedlich gestaltet. Die Strompreisbremse soll wie die Gas- und Wärmepreisbremse bis 30. April 2024 gelten.

Müssen Kundinnen und Kunden etwas tun, um den staatlichen Entlastungsbeitrag zu erhalten?
Nein, sie müssen im Regelfall nichts tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Energieversorger durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags. Für anspruchsberechtigte Letztverbraucher, die im Wege der registrierenden Leistungsmessung beliefert werden (RLM-Messung – in der Regel ab 1,5 Mio. Kilowattstunden/Jahr), gelten möglicherweise Sonderregelungen in der Form, dass sie ihrem Erdgaslieferanten in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für ihre Anspruchsberechtigung vorliegen, sofern sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe gemacht haben. Hiervon können, auch in Abhängigkeit etwaiger Fristen, die Auszahlung der Entlastungsbeträge abhängen.

Welche Regelungen gelten für private Haushalte sowie kleinere und mittlere Gewerbekunden? Private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe, die im Jahr bisher max. 30.000 Kilowattstunden (kWh) Strom und weniger als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme abgenommen haben, erhalten im Jahr 2023 80 % ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu einem garantierten maximalen Brutto-Arbeitspreis (= Preis pro kWh). Dieser ist wie folgt festgelegt: Strom: 40 Cent brutto pro kWh Gas: 12 Cent brutto pro kWh Wärme: 9,5 Cent brutto pro kWh In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten. Ermittelt wird das 80-Prozent-Kontingent anhand der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für September 2022 zugrunde lag. Bei unseren Kunden wird in der Regel also die Abnahmemenge aus der Jahresverbrauchsabrechnung für 2021 herangezogen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis pro kWh. Der zugehörige reguläre Grundpreis (Euro/Jahr) bleibt von den Preisbremsen insgesamt unberührt. Abschlagsbeträge werden im März dieses Jahres entsprechend den Preisbremsen angepasst. Kunden, die dennoch weniger Energie verbrauchen, bekommen die dadurch erzielte Ersparnis wie gehabt mit der Jahresverbrauchsabrechnung für 2023 zurückerstattet. Gibt es in Ihrem Fall keinen „bisherigen Verbrauch“ – zum Beispiel, weil Sie gerade eingezogen sind – wird der Wert auf Basis einer Schätzregel berechnet.

Welche Regelungen gelten für Unternehmen und Großverbraucher?
Ist der Jahresverbrauch größer als 30.000 Kilowattstunden (kWh) im Jahr bei Strom und größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr bei Gas oder Wärme, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Großverbraucher. Das heißt: Für 70 % des prognostizierten Verbrauchs 2022 oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021, gilt ein maximaler Brutto-Arbeitspreis (= Preis pro kWh) von Strom: 13 Cent netto pro kWh Gas: 7 Cent netto pro kWh Wärme: 7,5 Cent netto pro kWh Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Der entsprechende reguläre Grundpreis bleibt von den Preisbremsen insgesamt unberührt.

Wie wird die Entlastung beim Erdgas berechnet?
Private Haushalte sowie kleinere und mittlere Gewerbekunden, die weniger als 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) Gas im Jahr verbrauchen und bereits unter die Soforthilfe im Dezember 2022 gefallen sind, erhalten eine jährliche Entlastung, wenn der Brutto-Arbeitspreis für Erdgas über 12 ct/kWh liegt. Unternehmen und Großverbraucher mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh pro Jahr erhalten in der Regel eine monatliche Abrechnung. Hier wird der monatliche Erstattungsbetrag also direkt bei der Monatsrechnung in Abzug gebracht, wenn der Netto-Arbeitspreis Energie (ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben) für Erdgas über 7 ct/kWh liegt. Beispiel: (Arbeitspreis Energie - 7 ct/kWh) x 0,7 x IST-Jahresverbrauch 2021 (alles netto) Der jährliche Entlastungsbetrag wird durch 12 geteilt und der so ermittelte monatliche Entlastungsbetrag bei der monatlichen Abrechnung ab Januar 2023 in Abzug gebracht. Grundsätzlich werden die monatlichen Entlastungsbeträge hier unter Vorbehalt gewährt, da die Entlastungsbeträge insgesamt (über alle Sparten und Verbrauchsstellen) auf eine absolute Höchstgrenze gedeckelt sind.

Wie wird die Entlastung bei Wärme berechnet?
Die Regelungen der Wärmepreisbremse entsprechen weitgehend denen der Gaspreisbremse. Abweichend gelten dabei folgende Werte: Private Haushalte sowie kleinere und mittlere Gewerbekunden, die weniger als 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) im Jahr verbrauchen und die bereits unter die Soforthilfe im Dezember 2022 gefallen sind, errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag bei Wärme wie folgt: (Arbeitspreis -9,5 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 (alles brutto) Der ermittelte jährliche Erstattungsbetrag wird zunächst durch 11 (= 11 Abschlagszahlungen/Jahr) geteilt. Der monatliche Erstattungsbetrag wird im März vom vereinbarten Abschlag in dreifacher Höhe abgezogen (Nachholung auch für Januar und Februar). Ab April bis zum Jahresende wird dann jeweils der vereinbarte Abschlag um den monatlichen Erstattungsbetrag reduziert. Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und der neben den vom Kunden gezahlten Beträgen in 2023 auch der Erstattungsbetrag berücksichtigt. Unternehmen und Großverbraucher mit einem Wärmeverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh pro Jahr, die nicht bereits unter die Soforthilfe im Dezember 2022 gefallen sind, errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag wie folgt: (Arbeitspreis Energie - 7,54 ct/kWh) x 0,7 x IST-Jahresverbrauch 2021 (alles netto)

Wie wird die Entlastung beim Strom berechnet?
Private Haushalte sowie kleinere und mittlere Gewerbekunden, die weniger als 30.000 Kilowattstunden (kWh) Strom im Jahr verbrauchen und bereits unter die Soforthilfe im Dezember 2022 gefallen sind, erhalten eine jährliche Entlastung, wenn der Brutto-Arbeitspreis für Strom über 40 ct/kWh liegt. Unternehmen und Großverbraucher mit Entnahmestellen mit Netzentnahmen < 30.000 kWh Strom im Jahr profitieren von der Preisbremse, wenn der Brutto-Arbeitspreis über 40 ct/kWh liegt. Der jährliche Erstattungsbetrag errechnet sich in diesem Fall wie folgt: (Arbeitspreis - 40 ct/kWh) x 0,8 x des vom Netzbetreiber prognostizierten Stromverbrauchs (alles brutto) Für Entnahmestellen mit Netzentnahmen > 30.000 kWh Strom im Jahr profitieren die Unternehmen von der Strompreisbremse, wenn der Netto-Arbeitspreis nur für Energie (vor Netzentgelten, Steuern und Abgaben) über 13 ct/kWh liegt. Sollte für die Netzentnahmen eine RLM-Messung installiert sein (in der Regel > 100.000 kWh/a), so tritt an Stelle des prognostizierten Jahresverbrauchs für 2022 der IST-Jahresverbrauch 2021. Der jährliche Erstattungsbetrag errechnet sich in diesem Fall wie folgt: (Arbeitspreis Energie - 13 ct/kWh) x 0,7 x des vom Netzbetreiber prognostizierten Stromverbrauchs (alles netto) Großverbraucher mit jährlicher Stromabrechnung Der ermittelte jährliche Erstattungsbetrag wird zunächst durch 11 (= Abschlagszahlungen/Jahr) geteilt. Der monatliche Erstattungsbetrag wird im März vom vereinbarten Abschlag in dreifacher Höhe abgezogen (Nachholung auch für Januar und Februar). Ab April bis zum Jahresende wird dann jeweils der vereinbarte Abschlag um den monatlichen Erstattungsbetrag reduziert. Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und neben den vom Kunden gezahlten Beträgen in 2023 auch der Erstattungsbetrag berücksichtigt. Großverbraucher mit monatlicher Stromabrechnung Bei Kunden mit monatlicher Abrechnung wird der jährliche Entlastungsbetrag durch 12 geteilt und ermittelte monatliche Entlastungsbetrag bei der monatlichen Abrechnung ab März 2023 in Abzug gebracht. Der monatliche Erstattungsbetrag wird dabei im März in dreifacher Höhe von der Monatsrechnung abgezogen (Nachholung auch für Januar und Februar). Ab April wird dann jeweils der monatliche Erstattungsbetrag von der Monatsabrechnung Strom in Abzug gebracht. Grundsätzlich werden die monatlichen Entlastungsbeträge hier unter Vorbehalt gewährt, da die Entlastungsbeträge insgesamt (über alle Sparten und Verbrauchsstellen) auf eine absolute Höchstgrenze gedeckelt sind.

Energieeinsparungen sind elementar, um Kosten zu reduzieren
Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt und je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie. Die Preisbremse wurde extra so gestaltet, dass für jede eingesparte kWh der hohe Preis ohne Preisbremse gilt.